§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt
den Namen Gesellschaft für transkulturelles
Verstehen e.V. Die Kurzbezeichnung
lautet GetraV (e.V.).
2. Der Sitz des Vereins
ist Augsburg
§ 2
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich
auch anderer Rechtsformen bedienen.
2. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen
von Aufwandsersatz für Erfüllung ihrer satzungsgemäßen
Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins.
3. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen an die Universitätsbibliothek
der Universität Augsburg mit der Maßgabe,
dass es unmittelbar und ausschließlich für
den Erwerb von Büchern, Zeitschriften und elektronische
Medien verwendet wird.
§ 3
Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins
dient der Förderung einer friedlichen und fruchtbaren
Koexistenz von Ausdrucksformen des Geisteslebens verschiedenster
Kulturen. Dies soll auf dreifache Weise geschehen:
- a) durch Gewinnung
von Wissen in streng wissenschaftlicher Methodik innerhalb
der relevanten Forschungsdisziplinen (Philosophie,
Theologie, Kunst(theorie), Archäologie, Ideengeschichte,
Philologie etc.) und in interdisziplinärer Zusammenarbeit
bzw. durch interdisziplinären Austausch;
- b) durch Veröffentlichung
der Forschungsresultate und Diskussion in der Fachwelt;
- c) durch popularwissenschaftliche
Umsetzung des Erarbeiteten in Schriften, Workshops,
Vorträgen, Seminaren usw., die der Information
interessierter Laien, früher Volksbildung genannt,
dienen soll.
2. Fernziel des Vereins
ist der Aufbau einer humanistischen Lehr‑ und
Forschungswerkstätte, in der über die akademischen
Disziplingrenzen hinweg der Erwerb und Austausch von
Erkenntnissen ermöglicht wird, die sich auf das
Kulturübergreifende des geistigen Traditionsguts
der Menschheit beziehen.
3. Zusammenarbeit
mit Vereinen und Institutionen ähnlicher Interessen
und Ausrichtung.
4. Werbung und Schulung
von Mitgliedern und Mitarbeitern.
§ 4
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Ansprüche und Streitigkeiten ist der Sitz
des Vereins.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins
können natürliche und juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht
eingetragene Vereine und Einrichtungen werden, die diese
Satzung anerkennen und bereit sind, den Vereinszweck
in irgendeiner Form zu fördern.
2. Die Aufnahme erfolgt
durch schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft, die
über die Mitgliedschaft entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft
endet mit dem freiwilligen Austritt, durch Tod oder
durch Ausschluss.
4. Der Austritt eines
Mitglieds kann jederzeit durch eine schriftliche Benachrichtigung
des Vorstands ohne Einschränkungen und Auflagen
erfolgen.
5. Der Ausschluss eines
Mitglieds erfolgt, wenn sein Verhalten mit den Zwecken
und Zielen des Vereins
nicht vereinbar ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied
unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
6. Als korporative
Mitglieder können sich dem Verein Vereinigungen
mit vergleichbaren Aufgaben anschließen.
Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes
Mitglied ihrer Vereinigung aus.
7. Über die
Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand.
8. Die Mitgliedschaft
der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden.
9. Die Höhe
der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen
richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
§ 6
Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied
hat das Recht, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Das Mitglied
hat die Pflicht die Vereinsziele zu fördern und
die Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
1. Die Förderung
des Vereins durch Spenden (in Form von Geldbeträgen)
ist ein wertvoller bildungs fördernder und kultureller
Beitrag.
2. Mitgliedsbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes festgesetzt. Es handelt sich dabei um Jahresbeiträge,
die jeweils am 1. Januar fällig sind.
3. Bedürftige
können von Mitgliedsbeitragszahlungen befreit werden.
Die Entscheidung über die Befreiung trifft der
Vorstand.
§ 8
Organe
1. Organe des Vereins
sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht
aus zwei in der Mitgliederversammlung je mit einfacher
Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern:
- a) dem/der 1. Vorsitzenden
- b) dem/der 2. Vorsitzenden
2. Die Amtsdauer der
Mitglieder des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wenn
während der Amtsdauer Vorstandsmitglieder ausscheiden,
ist in der nächsten Mitgliederversammlung für
den Rest der Wahlzeit Ersatz zu wählen. Ein ordnungsgemäßer
Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im
Amt.
3. Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der
2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
5. Für die Führung
der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine
Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer
berufen. Diese/dieser ist als besondere(r) Vertreterin/Vertreter
im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen,
verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten
bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des
Vorstandes beratend teil.Der Vorstand kann die Einzelheiten
der Geschäftsführung durch die/den besondere
Vertreterin/beson-deren Vertreter durch eine generelle
Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
Es ist möglich, dass eines der Vorstandsmitglieder
gem. §8/1 zum Geschäftsführer ernannt
wird. In diesem Falle ist der Geschäftsführer
bei den Sitzungen des Vorstandes stimmberechtigt.
§ 10
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt
das Betreiben sämtlicher Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung,
deren Leitung einer der Vorsitzenden hat, wird vom Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 2 Wochen schriftlich einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung
hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben,
insbesondere zu beschließen über
- a) den Geschäftsbericht
- b) den Jahresabschluss
- c) die Entlastung
des Vorstands
- d) die Wahl des
Vorstands
- e) die Wahl der
Rechnungsprüfer
- f) Festsetzung des
Mitgliedsbeitrags
- g) Satzungsänderung
- h) Auflösung
des Vereins
§ 12
Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
soll im Anschluss an die Gründungsversammlung einmal
in jedem Kalenderjahr stattfinden. Anträge zur
Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einzureichen.
2. Die Mitgliederversammlung
ist stets beschlussfähig. Sie beschließt
mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von Anträgen
auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
Dazu ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
3. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
4. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 25% der
Mitglieder vom Vorstand innerhalb eines Kalendermonats
einzuberufen.
§ 13
Ehrenämter und Ehrenmitglieder
1. Sämtliche Ämter
sind Ehrenämter.
2. Mitglieder, die
sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht
haben, können von der Hauptversammlung auf
Vorschlag des Vorstands des Vereins zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 14
Rechnungsprüfer
1. Gleichzeitig
mit der Wahl der Vorstandschaft und für die gleiche
Wahldauer sind zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis
der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
2. Die Rechnungsprüfer
sind verpflichtet, in jedem Geschäftsjahr, das
Kalenderjahr ist, eine Prüfung der Geschäfts‑
und Kassenführung sowie der Bücher und Belege
vorzunehmen und der Mitgliederversammlung schriftlichen
Bericht darüber zu erstatten.
§ 15
Auflösung
1. Ein Antrag
auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit der Begründung
beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Antrag bedarf
zu seiner Annahme einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder der Mitgliederversammlung.
2. Das Vermögen
des Vereins ist im Sinne des Vereinszwecks entsprechend
§2/4 dieser Satzung zu verwenden.